Pfefferspray KO JET - 40 ml
6,41 € *
Inhalt: 40 Milliliter (16,03 € * / 100 Milliliter)
inkl. MwSt. zzgl. Versandkosten
sofort versandfertig, Lieferzeit ca. 1-3 Werktage
- Bestell-Nr.: 990189
- Kein Mindestbestellwert.
- Versandkostenfrei ab 75,00 Euro Warenwert.
- Geringe Versandkosten schon ab 2,90 Euro.
- Rabatte für Behörden, Vereine & Händler möglich.
Ihre Vorteile bei uns:
Einordnung nach CLP-Verordnung
Symbole |
| ||||
H-Sätze | H223: Entzündbares Aerosol. H229: Behälter steht unter Druck: kann bei Erwärmung bersten. H319: Verursacht schwere Augenreizung. H335: Kann die Atemwege reizen. | ||||
P-Sätze | P101: Ist ärztlicher Rat erforderlich, Verpackung oder Kennzeichnungsetikett bereithalten. P102: Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen. P210: Von Hitze, heißen Oberflächen, Funken, offenen Flammen sowie anderen Zündquellenarten fernhalten. Nicht rauchen. P211: Nicht gegen offene Flamme oder andere Zündquelle sprühen. P251: Nicht durchstechen oder verbrennen, auch nicht nach der Verwendung. P261: Einatmen von Staub / Rauch / Gas / Nebel / Dampf / Aerosol vermeiden. P271: Nur im Freien oder in gut belüfteten Räumen verwenden. P272: Kontaminierte Arbeitskleidung nicht außerhalb des Arbeitsplatzes tragen. P280: Schutzhandschuhe / Schutzkleidung / Augenschutz / Gesichtsschutz tragen. P312: Bei Unwohlsein Giftinformationszentrum, Arzt oder … anrufen. P302+P352: Bei Berührung mit der Haut: Mit viel Wasser / … waschen. P304+P340: Bei Einatmen: Die Person an die frische Luft bringen und für ungehinderte Atmung sorgen. P305+P351+P338: Bei Kontakt mit den Augen: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser spülen. Vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter spülen. P333+P313: Bei Hautreizung oder -ausschlag: Ärztlichen Rat einholen / ärztliche Hilfe hinzuziehen. P337+P313: Bei anhaltender Augenreizung: Ärztlichen Rat einholen / ärztliche Hilfe hinzuziehen. P362+P364: Kontaminierte Kleidung ausziehen und vor erneutem Tragen waschen. P410: Vor Sonnenbestrahlung schützen. P411: Bei Temperaturen von nicht mehr als … °C / … aufbewahren. (Die vom Gesetzgeber offen gelassene Einfügung ist vom Inverkehrbringer zu ergänzen) P403+P233: Behälter dicht verschlossen an einem gut belüfteten Ort aufbewahren. P501: Inhalt / Behälter … zuführen. (Die vom Gesetzgeber offen gelassene Einfügung ist vom Inverkehrbringer zu ergänzen) |